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RG, 02.12.1925 - Rep. I 123/25 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Vertragspflichten des Spediteurs, der die Besorgung einer Seeversicherung für seinen Auftraggeber übernommen hat.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Spedition; Seeversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 112, 149
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 16.11.1992 - II ZR 184/91
Schadensabwendung durch Erhaltung von Regreßansprüchen - Unwirksame …
Es entspricht der ganz herrschenden, auch auf der Entstehungsgeschichte der ADS (vgl. Bruck, Materialien zu den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen, 1919, Bd. 1 S. 197, Bem. 8 und 9 zu § 45) gründenden Meinung im seeversicherungsrechtlichen Schrifttum (vgl. schon Ulrich, Kommentar zu den ADS, 1921, § 45 Anm. 4;… Ritter/Abraham aaO. § 41 ADS Anm. 9 und § 45 Anm. 25, 27 je m.w.N.;… Schlegelberger, Seeversicherungsrecht, 1960, § 41 ADS Rdn. 2; vgl. auch RGZ 112, 149, 154 f.; OLG Hamburg, VersR 1987, 708, 710) [OLG Hamburg 10.04.1986 - 6 U 229/85], daß der Versicherte alles ihm Zumutbare zu tun hat, um den Versicherer die Regreßmöglichkeit gegen den eigentlichen Schadensverursacher zu erhalten. - BGH, 18.01.1952 - I ZR 105/51
Rechtsmittel
Ein solcher Fall ist hier an sich gegeben, da der Selbsteintritt als nicht wirksam erklärt anzusehen ist und eine Benennung des Dritten durch die Beklagte nicht stattgefunden hat, Die Vorschrift des § 384 Abs. 3 HGB ist aber dispositives Recht und kann insbesondere auch durch einen entgegenstehenden Handelsbrauch ausser Kraft gesetzt werden (RGZ 112, 149 [151]). - BGH, 27.06.1952 - I ZR 110/51
Rechtsmittel
Dieser Selbsthaftung des Kommissionärs, die nach allgemeiner Auffassung auch für den Fall gilt, daß der Kommissionär überhaupt nicht mit einem Dritten abgeschlossen hat, kommt insbesondere Bedeutung für den Fall zu, daß es an einer rechtswirksamen Erklärung des Selbsteintrittes seitens des Kommissionärs fehlte § 384 Abs. 3 HGB ist aber, wie der Senat bereits im Urteil vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51 - ausgesprochen hat, nachgiebiges Recht und kann daher insbesondere durch einen entgegenstehenden Handelsbrauch ausser Kraft gesetzt werden (RGZ 112, 149 [151]).